Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53e#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53e#abs-2 (2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53e#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungsfortbildungsordnungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53e#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.