Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53c Bachelor Professional
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 19.07.2024 – 18 K 94/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 VA 9/23Zitiert von 2
- BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 208/23Eingruppierung eines staatlich geprüften Technikers als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte MenschenZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 17/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53c#abs-1 (1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53c#abs-2 (2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53c#abs-3 (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53c#abs-4 (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer