Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2024-08-02#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2024-08-02#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2024-08-02#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2024-08-02#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.