Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 53 Fortbildungsordnung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 50b § 50d