Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.03.2000 – 5 AZR 622/98Zitiert von 8
- BAG, 16.06.2005 – 6 AZR 411/04Zitiert von 4
- VG Köln, 09.01.2023 – 10 L 1557/22
- VG Köln, 26.10.2007 – 4 K 5520/06Zitiert von 1
- VG Köln, 26.10.2007 – 4 K 63/07Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.12.2002 – 12 A 818/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.1989 – 15 A 2584/86Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/41#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/41#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.