Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 40 Zusammensetzung, Berufung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2003 – 8 AZR 656/01Zitiert von 10
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2012 – 1 K 5386/10
- BAG, 28.09.2005 – 10 AZR 34/05Eingruppierung in der Systemgastronomie: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Tarifmerkmale neben tariflichen Tätigkeitsbeispielen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 15 L 21/12
- OVG NRW, 14.05.2021 – 14 B 354/21
- VG Gelsenkirchen, 31.10.2012 – 7 K 1351/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.06.2018 – 22 CE 18.1073Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 19.05.2014 – 15 K 139/13Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.03.2014 – 9 Sa 1587/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-3 (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-4 (4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-5 (5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-6 (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-6a (6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/40#abs-7 (7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.