Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 – L 8 AL 1447/24
- VG Münster, 03.03.2020 – 8 L 7/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.09.1989 – 15 A 2584/86Zitiert von 3
- VG Schleswig, 17.04.2019 – 11 B 53/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 – 2 M 110/18Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 08.12.2017 – 11 B 69/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.2017 – 18 B 148/17Voraussetzungen der Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen von Ausschlussgründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 – 10 Sa 173/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/36#abs-1 (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/36#abs-2 (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen[*] auf Verlangen mitzuteilen.
* Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 36 Absatz 2 nach dem Wort „Tatsachen” die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.