Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

§ 16 § 18