Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 11 Vertragsabfassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2024-08-02#abs-1 (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2024-08-02#abs-2 (2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2024-08-02#abs-3 (3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2024-08-02#abs-4 (4) (weggefallen)