Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 11 Vertragsniederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.