Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 38b Kombinationsleistungen

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-1 (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-2 (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und
2.
während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-3 (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

§ 38a § 38c