Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38b Kombinationsleistungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 14.04.2025 – 1 A 1741/21Zitiert von 8
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 – 2 S 882/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-1 (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-2 (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b#abs-3 (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.