Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38b Kombinationsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 38b eingefügt durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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