Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:
Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.