nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 50d BBesG — Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen

Bundesbesoldungsgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.

(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle

- 1. unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,

- 2. oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,

- 3. oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,

- 4. oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.

Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.

---

Zitiervorschlag: § 50d BBesG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50d

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
