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# § 32b BBesG — Berücksichtigungsfähige Zeiten

Bundesbesoldungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

- 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als

  - a) Professor oder Vertretungsprofessor,

  - b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,

- 2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor

  - a) an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,

  - b) an einer ausländischen Hochschule,

- sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.

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Zitiervorschlag: § 32b BBesG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/32b

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