§ 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2008 – III ZR 266/07Zitiert von 1
- BGH, 23.03.2006 – III ZR 141/05Zitiert von 6
- BVerfG, 28.07.2010 – 1 BvR 2133/08Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG - hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes - Zur Frage, ob einem Telekommunikationsleitungsrecht Eigentumsschutz nach Art 14 GG zukommtZitiert von 6
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2016 – III ZR 407/15Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten des Grundstückseigentümers bei Abschluss eines zur Abwendung einer zu erwartenden Enteignung oder Besitzeinweisung abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von NutzungsrechtenZitiert von 1
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 87 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/87#abs-1 (1) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/87#abs-2 (2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, sind gesondert zu entschädigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/87#abs-3 (3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten und nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Entschädigungen, die für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.