§ 85 Entschädigung für den Rechtsverlust
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.12.2007 – 5 K 409/07.NWZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 – 5 U 80/11Zitiert von 1
- BGH, 19.12.2002 – III ZR 41/02
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.08.2008 – 5 K 1573/07.NWZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/85#abs-1 (1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/85#abs-2 (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/85#abs-3 (3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.