§ 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/26#abs-1 (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1.
die Vereinigung unzulässig ist,
2.
die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
3.
der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/26#abs-2 (2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.