§ 103 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/103#abs-1 (1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die zum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, können sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/103#abs-2 (2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/103#abs-3 (3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 103 BBergG →
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