§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Düsseldorf, 26.06.2008 – 9 K 3423/06Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.10.2007 – 10 A 3914/04Zitiert von 20
- OVG NRW, 13.06.2007 – 10 A 2439/06Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmitteldiscounter; Beweislast der Behörde bei § 34 Abs. 3 BauGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Düsseldorf, 15.11.2004 – 4 K 4311/03Zitiert von 4
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Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Absatz 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.