§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Stand: 10.06.2019
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Absatz 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 238 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 26.06.2008 – 9 K 3423/06Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.10.2007 – 10 A 3914/04Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 13.06.2007 – 10 A 2439/06Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmitteldiscounter; Beweislast der Behörde bei § 34 Abs. 3 BauGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Düsseldorf, 15.11.2004 – 4 K 4311/03Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.