Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 19 Teilung von Grundstücken

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund110 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/19#abs-1 (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/19#abs-2 (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

§ 18 § 20