§ 19 Teilung von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 110
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.06.1978 – 15 W 159/78Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 03.03.2004 – 5 K 1292/03
- VG Frankfurt (Oder), 23.11.2020 – 7 K 1806/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 – OVG 10 S 51/21Zitiert von 6
- VG Potsdam, 23.02.2012 – VG 4 K 2197/09
- VG Sigmaringen, 12.06.2023 – 4 K 4862/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 16.04.2026 – 9 K 8106/23
- VG Cottbus, 12.02.2026 – VG 3 K 552/23
- OVG Niedersachsen, 12.01.2026 – 1 LB 39/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/19#abs-1 (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/19#abs-2 (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.