§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG Hamburg, 12.05.2016 – 1 Bf 118/14Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 17.06.2008 – 4 K 1364/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.06.1978 – 15 W 159/78Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 186 BauGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.