§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Stand: 10.06.2019
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 186 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.05.2006 – 4 C 9.04Zitiert von 42
- OVG Hamburg, 12.05.2016 – 1 Bf 118/14Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 17.06.2008 – 4 K 1364/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.06.1978 – 15 W 159/78Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.