§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 15.02.2022 – 1 LA 153/20Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171b#abs-1 (1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171b#abs-2 (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171b#abs-3 (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171b#abs-4 (4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.