§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 06.07.2015 – 19 K 384.11
- OVG NRW, 27.11.2003 – 10a D 124/01.NEZitiert von 4
- OVG NRW, 08.04.2002 – 7A D 213/97.NE
- VGH Hessen, 21.11.2024 – 4 C 1691/21.N
- OVG Bremen, 29.11.2011 – 1 D 406/06
- OVG NRW, 13.10.2011 – 2 D 86/09.NEZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.05.2011 – 8 K 7194/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171#abs-1 (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/171#abs-2 (2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.