Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung

BBankLV

§ 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

Stand: 30.08.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankLV/2#abs-1 (1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:

1.
der mittlere Bankdienst,
2.
der gehobene Bankdienst und
3.
der höhere Bankdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankLV/2#abs-2 (2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 1 § 3