Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/9#abs-1 (1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein Beirat, der regelmäßig mit dem Präsidenten der Hauptverwaltung zusammentrifft und mit ihm über die Durchführung der in seinem Bereich anfallenden Arbeiten berät.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/9#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn Mitgliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Versicherungswirtschaft, der Freien Berufe, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft ausgewählt werden. Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/9#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der zuständigen Landesregierungen durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/9#abs-4 (4) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident der Hauptverwaltung. Bei Beratungsgegenständen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die der Vorsitzende ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat, sind die Teilnehmer an den Sitzungen des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 BBankG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 – OVG 10 N 17/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 18.09.2020 – 13 L 149/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.