Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 8 Hauptverwaltungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 – OVG 10 N 17/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 18.09.2020 – 13 L 149/20Zitiert von 2
- BFH, 09.10.2002 – VI R 164/01Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
1.
des Landes Baden-Württemberg,
2.
des Freistaates Bayern,
3.
der Länder Berlin und Brandenburg,
4.
der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt,
5.
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
6.
des Landes Hessen,
7.
des Landes Nordrhein-Westfalen,
8.
der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
9.
der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-2 (2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-3 (3) bis (5) (weggefallen)