Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 8 Hauptverwaltungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-2 (2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/8#abs-3 (3) bis (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 – OVG 10 N 17/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 18.09.2020 – 13 L 149/20Zitiert von 2
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 59
- BFH, 09.10.2002 – VI R 164/01Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I 1465)
BGBl. 1994 I S. 1465
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.