Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 10 Filialen
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 45
- FG Hessen, 12.12.2017 – 11 K 1497/16Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.07.2014 – 4 A 492/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.