Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/42#abs-1 (1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/42#abs-2 (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/42#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/42#abs-4 (4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.
Änderungsverlauf
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08.07.1994 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I 1465)
BGBl. 1994 I S. 1465
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