Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG

§ 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-1 (1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-2 (2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-3 (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.

§ 28 § 30