Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG München, 24.06.2025 – M 16 K 24.602
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 – OVG 10 N 17/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 18.09.2020 – 13 L 149/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-1 (1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-2 (2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/29#abs-3 (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.