Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 30 Urkundsbeamte
Stand: 10.06.2019
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 59
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 – 1 M 31/14Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.