Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 30 Urkundsbeamte
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 – 1 M 31/14Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
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Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.