Gesetze / Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BBVLG 1975§ 2
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/2#abs-1 (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/2#abs-2 (2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/2#abs-3 (3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/2#abs-4 (4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2006 I S. 1869
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
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