Gesetze / Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BBVLG 1975§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/1#abs-1 (1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erhalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/1#abs-2 (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/1#abs-3 (3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2006 I S. 1869
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.