Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 28 Versetzung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund118 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/28#abs-1 (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/28#abs-2 (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/28#abs-3 (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/28#abs-4 (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/28#abs-5 (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 27 § 29