§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 01.06.2006 – 6 AZR 730/05Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 22.03.2007 – 1 K 4220/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2001 – 2 L 1476/99
- BVerfG, 16.10.1957 – 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955. Nachträgliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131Zitiert von 4
- VG Köln, 30.07.2025 – 23 K 5159/22
- VG Berlin, 15.10.2024 – 5 L 433/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 26.05.2025 – 2 L 1705/24
- BVerwG, 22.05.2025 – 1 WB 37.24Unzureichend begründete Ablehnung eines Laufbahnwechsels
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-2 (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-3 (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.