Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-2 (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-3 (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 11a § 13