§ 83 Trennungsgeld
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/83#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/83#abs-2 (2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/83#abs-3 (3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/83#abs-4 (4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 83 BBG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66Allgemeiner Vergleich zwischen Richterbesoldung und Beamtenbesoldung; das für die richterliche Eingangsstufe vorgesehene Gehalt (Hess. Besoldungsordnung 1965) stellt keine unangemessene Alimentierung des Richters und seiner Familie dar. Keine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch diese besoldungsrechtliche RegelungZitiert von 42
- BVerfG, 11.06.1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52Unterlassen des Gesetzgebers. - Hergebrachter Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) : nicht summenmäßig bestimmte Besoldung, wohl aber angemessener Lebensunterhalt. Die Verletzung des grundrechtsähnlichen Individualrechts aus Art. 33 Abs. 5 GG kann gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG gerügt werden. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine feststellende Entscheidung beschränktZitiert von 98
- VG Düsseldorf, 26.09.2023 – 13 K 7098/20
- VG Düsseldorf, 11.03.2005 – 26 K 1144/05Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 11.03.2005 – 26 K 2609/04Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 11.03.2005 – 26 K 3098/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
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