Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/58#abs-1 (1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/58#abs-2 (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 57 § 59