§ 147 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 16/12Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; maßgeblicher Beurteilungszeitraum; PrognosemaßstabZitiert von 185
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 – OVG 10 N 34.17Zitiert von 10
- OVG NRW, 24.05.2017 – 1 A 864/15
- VG Berlin, 28.03.2017 – 5 K 295.16Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 147 BBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/147#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/147#abs-2 (2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.