§ 112 Entfernung von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- BVerwG, 13.11.2019 – 2 C 35/18Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 11
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 6 ZB 23.530
- OVG NRW, 11.05.2023 – 1 A 2432/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 13.06.2012 – 1 A 1419/10Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 24.09.2021 – 2 B 267/21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- VGH Bayern, 02.09.2024 – 3 CE 24.1440Zitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 39/22Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/112#abs-1 (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/112#abs-2 (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.