Gesetze / Bundesarchiv-Kostenverordnung BArchKostV § 3 Pflichten des Gebührenschuldners Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.