nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BArchKostV — Pflichten des Gebührenschuldners

Bundesarchiv-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.