Gesetze / Bundesarchiv-Kostenverordnung

BArchKostV

§ 4 Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchKostV/4#abs-1 (1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchKostV/4#abs-2 (2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis

1.
den Nummern 1.1 und 1.2,
2.
der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchKostV/4#abs-3 (3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.

§ 3 § 5