Gesetze / Bundesarchivgesetz

BArchG

§ 2 Organisation des Bundesarchivs

Bund2 Fassungen

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.

§ 1 § 3