nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BArchG — Organisation des Bundesarchivs

Bundesarchivgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.