Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Stand: 10.06.2019
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2879)
BGBl. 2016 I S. 2879
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