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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2879

BGBl. 2016 I S. 2879 · 67.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
                                         Gesetz
              über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
                   (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
                                                       Vom 14. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                       Gesetz
            über die elektromagnetische
         Verträglichkeit von Betriebsmitteln
               (Elektromagnetische-
          Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)*

                     Inhaltsübersicht
                          Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften
§   1   Anwendungsbereich
§   2   Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§   3   Begriffsbestimmungen
§   4   Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische
        Verträglichkeit
§ 5     Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester
        Anlagen
§ 6     Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
§ 7     Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr

                          Abschnitt 2
          Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 8     Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 9     Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Her-
        stellers
§ 10    Bevollmächtigter des Herstellers
§ 11    Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 12    Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Ein-
        führers
§ 13    Pflichten des Händlers
§ 14    Einführer oder Händler als Hersteller

§ 15    Identifizierung der Wirtschaftsakteure

                          Abschnitt 3

           Konformität der Betriebsmittel
§ 16    Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
§ 17    Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

§ 18    CE-Kennzeichnung von Geräten

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-
  gliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufas-
  sung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

§ 19   Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise
       auf Nutzungsbeschränkungen
§ 20   Ortsfeste Anlagen

                        Abschnitt 4
                Notifizierung von
          Konformitätsbewertungsstellen
§ 21   Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 5
                  Bundesnetzagentur

                       Unterabschnitt 1
               Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 22   Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur

                       Unterabschnitt 2
        Marktüberwachung und Störungsbearbeitung
§ 23  Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit
      denen ein Risiko verbunden ist
§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von
      Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht
      auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
§ 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von
      Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maß-
      nahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungs-
      ermächtigung
§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbear-
      beitung
§ 29 Auskunftsrechte

                       Unterabschnitt 3

           Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 30   Zwangsgeld
§ 31   Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 32   Vorverfahren

                        Abschnitt 6

                  Bußgeldvorschriften

§ 33   Bußgeldvorschriften

                        Abschnitt 7
                Schlussbestimmungen

§ 34   Übergangsbestimmungen
BGBl. 2016, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
                         Abschnitt 1

               Allgemeine Vorschriften

                             §1

                  Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elek-
tromagnetische Störungen verursachen können oder

deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen be-

einträchtigt werden kann.

  (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union

und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit

von Betriebsmitteln bleiben unberührt.

  (3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen
Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen
an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so
gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4

und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwen-
dung dieser Rechtsvorschriften.

                             §2

    Einschränkungen des Anwendungsbereichs
   (1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan-
lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I
S. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
   (2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkama-
teuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes
zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte,
die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funk-
amateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32
entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im
Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt,
findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.

   (3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27
bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:

1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-
   tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor-

   schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer

   Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf-

   hebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
   Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
   2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),

2. Betriebsmittel, die

   a) aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine

      so niedrige elektromagnetische Emission haben

      oder in so geringem Umfang zur elektromagne-

      tischen Emission beitragen, dass ein bestim-

      mungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-

      munikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit-

      teln in ihrer Umgebung möglich ist, und

   b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elek-
      tromagnetischen Störungen ohne unzumutbare
      Beeinträchtigung betrieben werden können,
3. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er-
   probungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich
   in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für

   Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet
   werden,

4. Betriebsmittel, die
   a) ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwi-
      schenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind

      oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwe-
      cke der Verteidigung bestimmt sind oder

   b) für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-

      widrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit

      eingesetzt werden.

  (4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Ge-

bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-

schaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes.

                          §3

                  Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes
 1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;

 2. ist „Gerät“
    a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges
       Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das
       elektromagnetische Störungen verursachen
       kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-
       sche Störungen beeinträchtigt werden kann,
    b) eine Verbindung von Produkten nach Buch-
       stabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt
       bereitgestellt werden,
    c) ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom End-
       nutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und
       das elektromagnetische Störungen verursachen
       kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-
       sche Störungen beeinträchtigt werden kann,

    d) eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buch-
       stabe c besteht,

    e) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der
       nach der Montage eine eigenständige Funktion
       erfüllt und elektromagnetische Störungen verur-
       sachen kann, oder

    f) eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist

       eine Verbindung von Geräten oder anderen Ein-

       richtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Or-

       ten betrieben zu werden;

 3. ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung
    von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem
    Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort in-

    stalliert und betrieben zu werden;

 4. ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähig-

    keit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagne-

    tischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten,

    ohne elektromagnetische Störungen zu verur-

    sachen, die für andere in dieser Umgebung vorhan-

    dene Betriebsmittel unannehmbar wären;

 5. ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromag-
    netische Erscheinung, die die Funktion eines Be-
    triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro-
    magnetische Störung kann ein elektromagneti-
    sches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder
    eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst
    sein;
BGBl. 2016, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
 6. ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmit-
    tels, unter Einfluss einer elektromagnetischen
    Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbei-
    ten;

 7. ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe
    aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an
    einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;

 8. sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des

    menschlichen Lebens oder von Gütern;

 9. ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche
    oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum
    Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf
    dem Markt der Europäischen Union im Rahmen
    einer Geschäftstätigkeit;
10. ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen
    eines Gerätes auf dem Markt;
11. ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische
    Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
    die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen
    lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen
    oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
12. ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen
    Union ansässige natürliche oder juristische Person
    oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein

    Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem

    Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13. ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union
    ansässige natürliche oder juristische Person oder
    rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät
    aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr
    bringt;
14. ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person
    oder rechtsfähige Personengesellschaft in der
    Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,

    mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

15. sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll-
    mächtigte, der Einführer und der Händler;
16. ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen

    zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funk-

    netzen zugeteilt sind;

17. ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem
    die technischen Anforderungen vorgeschrieben
    sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;
18. ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Arti-
    kel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
    Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä-
    ischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
    89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie
    der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
    97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
    2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
    Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
    schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom
    14.11.2012, S. 12);
19. ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine
    nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konfor-
    mitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Nor-
    men festgelegten Anforderungen und gegebenen-
    falls national festgelegte zusätzliche Anforderun-

    gen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen
    Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle
    Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

20. ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Be-
    wertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4
    erfüllt;

21. ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitäts-

    bewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierun-

    gen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen,
    durchführt und nach § 21 notifiziert ist;

22. ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt,
    die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten
    Gerätes zu erwirken;
23. ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhin-
    dert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der
    Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
    wird;
24. ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch
    die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anfor-
    derungen genügt, die in den Harmonisierungs-
    rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre
    Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;

25. ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung ge-

    mäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;

26. sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen
    Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union
    zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-
    marktung von Produkten;
27. ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für
    Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
    Eisenbahnen;

28. ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte

    Stand der Technik in Bezug auf die elektromagneti-
    sche Verträglichkeit entsprechend den harmonisier-
    ten Normen;

29. sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“

    technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtun-

    gen und Betriebsweisen, die nach der herrschen-
    den Auffassung der beteiligten Kreise geeignet
    sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu ge-
    währleisten, und die sich in der Praxis bewährt ha-
    ben.

                            §4

           Grundlegende Anforderungen
     an die elektromagnetische Verträglichkeit
  Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik
so entworfen und hergestellt sein, dass

1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen
   Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein be-
   stimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-
   munikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln
   nicht möglich ist;
2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu
   erwartenden elektromagnetischen Störungen hin-
   reichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare
   Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu
   können.
BGBl. 2016, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
                          §5
             Besondere Anforderungen
        an die Installation ortsfester Anlagen

  Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anfor-
derungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik installiert werden.
                          §6

                   Bereitstellung
           auf dem Markt, Inbetriebnahme
  Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereit-
gestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen wer-
den, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und
Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die

Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

                          §7

               Besondere Regelungen
              zum freien Warenverkehr

   (1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem
Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln,
die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf
nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elek-
tromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.
   (2) Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die
Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Mes-
sen und Ausstellungen aufstellen und vorführen, wenn
er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie
erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb
genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen
dieses Gesetzes erfüllen. Bei Vorführungen sind zusätz-
lich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektro-
magnetischer Störungen zu treffen.

                     Abschnitt 2

          Pflichten der Wirtschaftsakteure

                          §8
        Allgemeine Pflichten des Herstellers
   (1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte
in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des
§ 4 entworfen und hergestellt wurden.

  (2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen,
wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17
Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass

das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt

der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklä-
rung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18
an.

   (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen
und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-
bringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die
Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.
   (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren
sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-
mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher-
gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk-
malen eines Gerätes sowie Änderungen der harmoni-
sierten Normen oder anderer technischer Spezifikatio-

nen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der
Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind an-
gemessen zu berücksichtigen.

   (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes
Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
spricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.
Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zu-
rück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko
verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die
Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbe-
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat,
über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-
men.

    (6) Während der Entwicklung und Erprobung von

Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Be-
triebsmitteln Dritter zu treffen.

                           §9

               Kennzeichnungs- und
        Informationspflichten des Herstellers
   (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen-
oder Seriennummer oder eine andere Information zu ih-
rer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe
oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Herstel-
ler dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforder-
liche Information auf der Verpackung oder in den dem
Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.

   (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund

der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-
sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf
den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben
werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-
fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-
agentur leicht verstanden werden kann. Bei der Post-
anschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentra-
len Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden
kann.

   (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Ge-
rät die Informationen nach § 19 beigefügt sind.

   (4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-

ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu
stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-

rätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforder-
lich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in
deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der
Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, ab-
gefasst sein. Der Hersteller hat auf Verlangen der Bun-
desnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von
Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden
sind, die er in Verkehr gebracht hat.

                          § 10

          Bevollmächtigter des Herstellers

   (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
tigten benennen.
BGBl. 2016, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
   (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
   (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf-
tragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben
übertragen:
1. das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und
   der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach
   dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes,
2. die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität
   erforderlichen Informationen und Unterlagen an die
   Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlan-
   gen und

3. die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur
   Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden
   sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.

  (4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur
Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II
Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der
Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Be-

vollmächtigten übertragen.

                         § 11

        Allgemeine Pflichten des Einführers
   (1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen,
die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

  (2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr brin-

gen, wenn er sichergestellt hat, dass

1. der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17
   Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver-
   sehen ist,
3. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt
   sind und
4. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1
   und 2 erfüllt hat.
   (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen
des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Ver-
kehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist
mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der
Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur
über den Sachverhalt.
  (4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich
des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen,
dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die
Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen
des § 4 nicht beeinträchtigen.

   (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes
Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.
Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zu-
rück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken
verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich
die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungs-
behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat,
über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-
men.

                         § 12
               Kennzeichnungs- und
        Informationspflichten des Einführers
   (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund
der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-
sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf
den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben
werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-
fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-
agentur leicht verstanden werden kann.

   (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des
letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-
Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur
Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er
auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-
gen kann.

   (3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de-

ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu

stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-
rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla-
gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-
che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden
werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Ver-

langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen

zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten
verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

                         § 13
               Pflichten des Händlers
  (1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt
bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver-
   sehen ist,
2. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt
   sind,
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1
   und 2 erfüllt hat und

4. der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 er-
   füllt hat.
   (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen
des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem
Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt
ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so infor-
miert der Händler unverzüglich den Hersteller oder
den Einführer und die Bundesnetzagentur.

   (3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich
des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass
die Lagerungs- und Transportbedingungen die Über-
einstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des
§ 4 nicht beeinträchtigen.
   (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu
der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereit-
gestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Geset-
zes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Kor-
rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität
herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Händler das
Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät
BGBl. 2016, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüg-
lich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwa-
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitge-
stellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die
Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur-
maßnahmen.

   (5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu
stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-
rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla-
gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-
che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden
werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat auf Ver-
langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen
zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten
verbunden sind, die von ihm auf dem Markt bereitge-
stellt wurden.

                         § 14

        Einführer oder Händler als Hersteller
   Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im
Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten
des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner
   eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich
   durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung
   in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2. ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert,
   dass die Konformität mit den Anforderungen dieses
   Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

                         § 15

       Identifizierung der Wirtschaftsakteure
  (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun-
desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure
zu nennen,

1. von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2. an die sie ein Gerät abgegeben haben.

  (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts-
akteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ab-
gabe oder Bezug des Gerätes.

                     Abschnitt 3

           Konformität der Betriebsmittel

                         § 16

    Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
   Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har-
monisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstel-
len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das
Betriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen da-
von abgedeckten Anforderungen des § 4 überein-
stimmt.

                          § 17
   Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

  (1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anfor-
derungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konfor-
mitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der
   Richtlinie 2014/30/EU oder

2. die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der
   Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der
   internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der
   Richtlinie 2014/30/EU.
Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens
nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anfor-
derungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte
das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt
wird.
   (2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfah-
ren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit
den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der
Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt
die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstel-
lung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Her-
steller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die An-
forderungen des § 4 erfüllt.
   (3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der
Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung
vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-
Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der
Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen
Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europä-
ischen Union enthalten.

                          § 18
          CE-Kennzeichnung von Geräten
  (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde-
rungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nach-
gewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht
werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
   (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
   (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-
bar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenpla-
kette anzubringen. Falls die Art des Gerätes das nicht
zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeich-
nung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen
anzubringen.

                          § 19
        Montage und Gebrauchsanleitung
für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
   (1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den bei-
gegebenen Unterlagen müssen Angaben über beson-
dere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, In-
stallierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen
sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen
des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer
BGBl. 2016, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst
sein.
   (2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde-
rungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist,
sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung
zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung
ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeu-
tig hinzuweisen.
   (3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen
Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemä-
ßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten
für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung
in deutscher Sprache abgefasst sein.

                          § 20

                  Ortsfeste Anlagen
   (1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu
sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4
und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln
der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen
der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so-
lange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen-
tation muss dem aktuellen technischen Zustand der
Anlage entsprechen.
   (2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden
sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unter-
liegen den Vorschriften dieses Gesetzes.

   (3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte

ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er-
hältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15
und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch min-
destens Folgendes beizufügen:

1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1,

2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und
   des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie

3. Unterlagen, aus denen sich ergibt,
   a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt
      ist,

   b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste

      Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt

      und

   c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in

      die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die

      Konformität der ortsfesten Anlage durch den Ein-

      bau nicht beeinträchtigt wird.

                      Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

                          § 21
               Notifizierende Behörde,
              Verordnungsermächtigung
   (1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagen-
tur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur
Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als
notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung
der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfah-
ren durch.
   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium

für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsver-
ordnung Folgendes zu regeln:
1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,

3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

   (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-
formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformi-
tätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durch-
führen.

                      Abschnitt 5

                 Bundesnetzagentur

                Unterabschnitt 1
     Zuständigkeiten und Befugnisse

                          § 22
               Zuständigkeiten und
         Befugnisse der Bundesnetzagentur
  (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-

gende Aufgaben wahr:

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
   Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme
   Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses
   Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die

   Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24
   bis 26 und 29 zu veranlassen;

2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
   Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen
   und Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro-
   benweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Ein-
   haltung der dort geregelten Anforderungen zu prü-

   fen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach

   § 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen;

3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-

   geführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforde-

   rungen des § 7 Absatz 2 sowie Geräte im Sinne des

   § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und

   Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhal-
   tung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes
   über Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
   richtungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die
   Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen;
4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den
   Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und
   wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen
   Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser
   Anforderungen herbeizuführen;
5. Probleme mit der elektromagnetischen Verträglich-
   keit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und
   Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-
   teiligten zu veranlassen;
6. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU,
   anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Dritt-
   staaten in Bezug auf die elektromagnetische Ver-
BGBl. 2016, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
   träglichkeit gegenüber der Kommission der Europä-
   ischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union und den anderen Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum wahrzunehmen;
7. im Bereich der technischen Normung zur elektro-
   magnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in
   nationalen und internationalen Normungsgremien
   mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän-
   dige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;

8. Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der

   Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dür-

   fen;

9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5
   und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen.

                Unterabschnitt 2
             Marktüberwachung
          und Störungsbearbeitung

                          § 23
       Maßnahmen der Marktüberwachung
  bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
   (1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annah-
me, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich
ist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses
Gesetzes erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflich-
tet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der
Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.

   (2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-
nis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes
nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffen-
den Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr fest-
gesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über-
einstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes
herzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzu-
rufen. Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte
Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für
das Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis.
   (3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass
sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle
betroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt
der Europäischen Union bereitgestellt hat.
   (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach
§ 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrek-
turmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle ge-
eigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerä-
tes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt
dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurück-
gerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt
ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerich-
tet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt-
schaftsakteurs vornimmt.
   (5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonfor-
mität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt,
so
1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem
   Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die
   Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1

  der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maß-
  nahmen nicht gerechtfertigt sind und
2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in
   geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen
   und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
   Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der
   Veröffentlichung.

                        § 23a

    Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

    (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Be-

triebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufge-

stellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des
§ 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich
den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigne-
ten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung
des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustel-
len.
   (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-
turmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur
die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.

                         § 24
    Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
  (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-
konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-
schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer
angemessenen Frist zu korrigieren.

  (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal-
   tung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,
2. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord-
   nungsgemäß ausgestellt wurde,
3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
   nicht vollständig sind,

4. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder
   des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch
   oder unvollständig sind oder
5. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9,
   11 oder 12 nicht erfüllt ist.
   (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge-
setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen,
so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß-
nahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem
Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereit-
stellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Ge-
rät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

                         § 25
          Pflichten der Bundesnetzagentur
         bei Nichtkonformität von Geräten,
    mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich
nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
   (1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitglied-
staaten der europäischen Union auf dem Markt bereit-
gestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur
die Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union. Außerdem unterrich-
BGBl. 2016, Seite 2887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2887
tet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommis-
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Ab-
satz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

    (2) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach

§ 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kom-

mission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Un-

terrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfüg-

baren Angaben, insbesondere die Daten für die Identi-

fizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Ge-

rätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und

des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen na-

tionalen Maßnahmen und die Argumente des betreffen-
den Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt
insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität
darauf beruht, dass

1. das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht
   erfüllt oder

2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
   nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-
   haft sind.

  (3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor-
behalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7
   der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass
   ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände
   gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
2. die Europäische Kommission nach Artikel 39 Ab-
   satz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat,
   dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
    (4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23
Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europä-
ische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richt-
linie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht
gerechtfertigt sind.

                         § 26

                  Pflichten der
     Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität
   von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden

   ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten

    (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-
miert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän-
kende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt-
linie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüg-
lich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor-
miert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter
Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen
Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt
vier Wochen ab der Veröffentlichung.

   (2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis,
dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt
sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der
Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten.

   (3) Werden weder von der Europäischen Kommis-
sion noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei
Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als
gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem
Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des

Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter-

sagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür,

dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen

wird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung ent-

sprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-

nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.

Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den

Maßnahmen in Kenntnis.

  (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die
Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maß-
nahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.

                         § 27
              Befugnisse bei der
 Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi-
gen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der
elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maß-
nahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmit-
teln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu ver-
hindern, wenn dies erforderlich ist
1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanla-
   gen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die
   zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der
   zugehörigen Funkdienste,
2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,
3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder
   von Sachen von bedeutendem Wert,
4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln,
   die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder
   anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromag-
   netischen Verträglichkeit genügen.

Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen so-
wohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentü-
mer eines Betriebsmittels richten.

   (3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der

elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmit-
tels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die
Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorlie-
gen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,
1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die
   notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursa-
   che für die Probleme zu treffen und

2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-
   teiligten zu veranlassen.
Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

   (4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen
mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet
die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.
Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech-
nischen Normen heranziehen.
BGBl. 2016, Seite 2888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2888
   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher

Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sen-

de- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten

Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben

werden.

                           § 28
                    Besondere
 Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung

  (1) Besteht   aufgrund    einer   elektromagnetischen
Störung
1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder
   für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines
   öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken
   verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes,
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur
befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, so-

fern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege

zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzu-
lässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe
des Satzes 1 eingeschränkt.
   (2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten
der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räum-
lichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in de-
nen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache
störender Aussendungen zu vermuten ist. Durch-
suchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch den verantwortlichen Bedienste-
ten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet wer-
den. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur
nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es
sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemes-
sen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
   (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt
der Kommunikation den Kernbereich privater Lebens-
gestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen
nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten
sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass diese
Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der

Daten sind aktenkundig zu machen.
   (4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Sie
dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektro-
magnetischen Störung verwendet werden. Abweichend
von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten

1. an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit
   dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der
   Strafprozessordnung erforderlich ist, und
2. an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit
   bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge-
   fahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer

   Person oder für bedeutende Sach- und Vermögens-
   werte erforderlich ist.

Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugs-

behörden haben die Kennzeichnung der Daten auf-

rechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldege-

heimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird

nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.
   (5) Die Übermittlung der Daten an die Strafverfol-
gungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden be-
darf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr
ist im Verzug. Für das Verfahren der gerichtlichen Zu-
stimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
   (6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betrof-
fenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsun-
terbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen,
1. soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung
   ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen mög-
   lich ist und

2. soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange

   anderer Personen entgegenstehen.

   (7) Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf
die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in An-
spruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist
hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die
Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Straf-
verfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde
weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch
die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugs-
behörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften.
Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu
Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften
des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.
   (8) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und
für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht
mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig
zu machen. Daten, deren Löschung lediglich für eine
gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu
sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet wer-
den; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unbe-
rührt.

                          § 29

                   Auskunftsrechte

   (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt-
schaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel
ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von
Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den
notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung un-
entgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten aussetzen würde.
BGBl. 2016, Seite 2889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2889
   (2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs-
grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder
in denen Betriebsmittel
1. hergestellt werden,

2. geprüft werden,

3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder
   der Weitergabe gelagert werden,
4. angeboten werden,

5. ausgestellt sind oder
6. betrieben werden.
Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen,
zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber-
gehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die
Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dul-
den.

                   Unterabschnitt 3
Z w a n g s g e l d u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r

                              § 30
                         Zwangsgeld

   Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der
Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2,
§ 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der
Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis
zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstre-
cken.

                              § 31

         Beiträge, Verordnungsermächtigung
  (1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur
Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten:
1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur
   Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglich-
   keit und insbesondere eines störungsfreien Funk-
   empfangs, soweit nicht bereits Gebühren und Aus-
   lagen nach der Besonderen Gebührenverordnung
   des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
   nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
   erhoben werden,

2. der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24,
   soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach
   der Besonderen Gebührenverordnung des Bundes-

   ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22

   Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben

   werden.

   (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,

1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder
2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs-
   akte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson-
   dere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten
   Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen be-
   treffen.
   (3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzu-
weisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie
möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das All-

      gemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitrags-
      mindernd zu berücksichtigen.
         (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
      gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
      Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und

      das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der
      Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
      kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung un-
      ter Sicherstellung des Einvernehmens auf die Bundes-
      netzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach
      Satz 2 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Ein-
      vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.

                                § 32
                           Vorverfahren
        (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
      der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
e n   Wirkung.
        (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach
      § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

                            Abschnitt 6

                       Bußgeldvorschriften

                                § 33
                       Bußgeldvorschriften

         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig

       1. entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein
          Gerät nach einer dort genannten Anforderung ent-
          worfen und hergestellt wurde,
       2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr
          bringt,
       3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10
          Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2
          eine technische Unterlage, die EU-Konformitätser-
          klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder
          nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

       4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt,
          dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt
          oder dass eine dort genannte Information angege-
          ben wird,

       5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12

          Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht

          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

          macht,

       6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ei-
          nem Gerät eine dort genannte Information beige-
          fügt ist,
       7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
          mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Ab-
          satz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
          mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
          oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
       8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung
          mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Ab-
BGBl. 2016, Seite 2890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2890
   satz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer
   Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   mitwirkt,
 9. entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

10. entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt
    bereitstellt,

11. entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur

    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Do-
    kumentation nicht oder nicht für die vorgeschrie-
    bene Dauer bereithält oder

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1
    Satz 1 zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

   (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können
eingezogen werden.
   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

die Bundesnetzagentur.

                     Abschnitt 7

               Schlussbestimmungen

                         § 34

              Übergangsbestimmungen

    (1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
triebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220),

das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr ge-
bracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen wei-

ter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb ge-
nommen werden.

  (2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie-

ben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände-

rungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3

dokumentiert werden.

                       Artikel 2

                Aufhebung und
       Änderungen von Rechtsvorschriften

   (1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Struktur-

reform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August

2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgeset-

zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016

(BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220)“ durch die Wörter „oder Gebühren nach der

Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31
des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der
jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.

   (3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-
kationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I

S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15“
          durch die Angabe „§§ 23 bis 29“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
          Angabe „§ 30“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“
          durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die

          Angabe „§ 31“ ersetzt.
3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14
   Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „den §§ 23 bis 24“
   ersetzt.

   (4) Die    Konformitätsbewertungsstellen-Anerken-
nungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77),

die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich

   wie folgt gefasst:

   „ – des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Ver-
       träglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
       (BGBl. I S. 2879)“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Ver-
      bindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes

      über die elektromagnetische Verträglichkeit von

      Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“

      gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
      § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-
      tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-
      teln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden

   jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1

   Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische

   Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gül-

   tigen Fassung“ gestrichen.

4. In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10

   Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromag-

   netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der

   jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit
   § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektro-
   magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in
   der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 2891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2891
6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Auf-
     gaben wahrzunehmen:“ durch die Wörter „die
     Konformitätsbewertung nach Anhang III der
     Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.“ ersetzt.
  b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung
   mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-
   tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
   in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

                       Artikel 3
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, diese wiederum geändert durch Arti-
kel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666), außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 14. Dezember 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2879. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6fbeaa915c49ca00….