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§ 6 BAnerkV 2016 — Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.