Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 3 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2879)
BGBl. 2016 I S. 2879
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.