Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 2 Zuständige Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/2#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/2#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/2#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/2#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden über einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.