Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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20.07.1992 Ausfertigung
§ 7 geändert und aufgehoben durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 (BGBl. I 1358 – Klammerzusatz neu gefasst: „(BAföG-Aus- landszuschlagsV)“ und geändert durch V)
BGBl. 1992 I S. 1358
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